Corona-Hilfe

Informationen für Unternehmen in der Corona-Krise

Unsere Geschäftspartner bieten Ihrem Unternehmen schnell und unkomplizierte Hilfe auf folgenden Infoseiten, Hotlines und Informationsblättern:

 

Derzeitige Regelungen in Bayern

In Bayern sind am 2. April fast all Corona-Beschränkungen ausgelaufen. In Bayern werden keine einzelnen Regionen oder gar der gesamte Freistaat zu Hotspots erklärt. Damit gibt es seit Sonntag, 3. April kaum noch Beschränkungen. 

Es gilt die Sechzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Änderungsverordnung zur 16. BayIfSMV vom 24. Juni 2022 finden Sie hier. Die Änderungsverordnung zur 16. BayIfSMV vom 21. Juli 2022 finden Sie hier

Die Verordnung gilt bis zum 20. August 2022. Die Ampelkoalition verhandelt noch darüber, wie die Schutzmaßnahmen für eine weitere Coronawelle im Herbst aussehen soll. 

Weitere wichtige Hinweise zur Auslegung finden Sie in den FAQ des bay. Innenministeriums sowie den Informationen des bay. Gesundheitsministeriums.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht mit den wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema "Betrieblicher Infektionsschutz" unter www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html veröffentlicht.

Die IHK München und Oberbayern bietet ebenfalls eine Seite mit Fragen und Antworten unter www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz an.

Kurz-Webinar "Corona-Selbsttests im Unternehmen begleiten

  • In immer mehr Regionen Mittelfrankens findet die 3-G-Regel Anwendung. Damit sind die Kunden oder Mitarbeiter vieler Betriebe – sofern nicht geimpft oder genesen – auf aktuelle Testnachweise angewiesen, um Zugang zum Betrieb bzw. zu Kunden des Betriebes zu erhalten. Für beide Fälle gibt es die Möglichkeit, entsprechende Testnachweise (Muster für Testnachweis herunterladen, PDF-Dokument) selbst zu erstellen. Derzeit gelten folgende Regelungen hierzu:
    In Einrichtungen mit Testpflicht (Einzelhandel, Hotels, Restaurants, körpernahe Dienstleistungen etc.) können Sie Ihrem Kunden einen Testnachweis ausstellen, sofern dieser Selbsttest unter Aufsicht durchgeführt wird. Dieser Testnachweis kann dann innerhalb von 24 Stunden ab Vornahme der Testung auch für andere testgebundene Angebote genutzt werden (allerdings nicht für Besuche von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen – also kein Testnachweis im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) der 12. BayIfSMV).
    Auch im Rahmen der betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes kann ein Testnachweis ausgestellt werden, wenn die Testung durch Personal durchgeführt bzw. beaufsichtigt wird, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt.

    Die IHK bietet in Kooperation mit der DIHK-Bildungs-GmbH kostenfreie Webinare an:
  • Webinar "Corona-Selbsttests im Unternehmen begleiten" der DIHK-Bildungs-GmbH
  • Web-Seminar: Coronatests in Unternehmen - Was geht rechtlich, was nicht?
  • Web-Seminar: Covid-19-Selbsttests im Unternehmen organisieren und durchführen
  • Webinar "Corona-Impfungen - Antworten auf die häufigsten Fragen aus betrieblicher Sicht"

    Weitere Infos und die Anmeldung finden Sie unter www.ihk-akademie-mittelfranken.de/akademie/themen/kostenfreie-seminare-coronatests-in-unternehmen

 Hygienekonzept der IHK Nürnberg für Mittelfranken für Betriebe

Entscheidungsfinder für Coronahilfen

  • Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen "Entscheidungsfinder" entwickelt, um Unternehmen bei der Wahl zur richtigen Coronahilfe zu unterstützen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.ihk-nuernberg.de/ueberbrueckungshilfe

Corona-Hotline für Selbständige

  • Die Agentur für Arbeit hat eine Service-Hotline für Selbstständige, Solo-Selbstständige, Freiberuflerinnen und Freiberufler, Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sowie Künstlerinnen und Künstler eingerichtet. Wer zu dieser Gruppe gehört und finanzielle Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt und/oder Informationen zu Hilfsprogrammen des Bundes und der Länder sucht, erhält unter der gebührenfreien Nummer 0800 4555 521 von Montag bis Freitag zwischen 8 und 18 Uhr hilfreiche Auskünfte.
    Diese Servicerufnummer erleichtert die Beantragung der Grundsicherung sowie von Corona-Hilfen und ist optimal abgestimmt auf die Zielgruppe der Selbstständigen. Die Mitarbeiter erklären, wie Anträge gestellt werden können und welche Unterlagen erforderlich sind. Sie beraten außerdem psychologisch und helfen auch bei beruflicher Neuorientierung.
    Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr gebührenfrei erreichbar unter 0800 4555 521.

Ausbildungsprämie

  • Ausbildungsprämie (bei Erhalt des Ausbildungsangebotes)
    Unternehmen mit bis zu 499 Vollzeitäquivalente erhalten für jeden Auszubildenden (mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Juni 2021), eine Prämie in Höhe von 4.000 EUR, sofern die Zahl der für das neue Ausbildungsjahr geschlossenen Ausbildungsverträge auf dem durchschnittlichen Niveau der letzten drei Jahre gehalten wird. Bedingung für die Auszahlung der Ausbildungsprämie ist, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen erheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Dafür wurde seit Januar 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat Kurzarbeitergeld gezahlt oder der Umsatz ist seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 zurückgegangen. Die Anträge sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

  • Ausbildungsprämie plus (bei Erhöhung des Ausbildungsangebotes)
    Unternehmen mit bis zu 499 Vollzeitäquivalente erhalten für jeden Auszubildenden (mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. Juni 2021), der die durchschnittliche Anzahl der letzten drei Jahre übersteigt, eine Prämie in Höhe von 6.000 EUR. Bedingung für die Auszahlung der Ausbildungsprämie plus ist, dass das Ausbildungsverhältnis über die Probezeit hinaus fortbesteht. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen erheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Dafür wurde seit Januar 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat Kurzarbeitergeld gezahlt oder der Umsatz ist seit April 2020 in mindestens einem, vor dem Ausbildungsbeginn liegenden Monat um 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Zeitraum im Jahr 2019 zurückgegangen. Die Anträge sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

  • Mehr Informationen zu den Fördermöglichkeiten der 1. Förderrichtlinie finden Sie unter:
    https://www.ihk-nuernberg.de/de/corona-virus/corona-virus-regelungen-ihk-pruefungen/corona-virus-foerdermoeglichkeiten-in-der-ausbildung-bundesprogramm-ausbildungs

  • Das Dokument "Bescheinigung der zuständigen Stelle" müssen Sie sich bestätigen lassen.
    Als IHK-Betrieb muss das ausgefüllte Dokument an ausbildungspraemie@nuernberg.ihk.de.
    HWK-Betriebe wenden sich bitte an lehrlingsrolle@hwk-mittelfranken.de.   

Kurzarbeitergeld - Agentur für Arbeit

Steuererleichterungen - Finanzamt

Liquiditätshilfe durch Kredite und Risikoübernahmen - LfA Förderbank Bayern

Infosammlung - IHK Nürnberg für Mittelfranken

Infosammlung - Handwerkskammer Nürnberg für Mittelfranken

Kreditberatung - Sparkasse Mittelfranken Süd

  • Auf der folgenden Seite erhalten Geschäftskunden immer die aktuellsten Informationen zu den Finanzhilfen für Unternehmen, die durch Corona in finanzielle Nöte geraten sind: https://www.spkmfrs.de/corona
  • Hinweis: informieren Sie sich zuerst auf der genannten Seite, lassen Sie sich von Ihrem Steuerberater die erforderlichen Unterlagen zusammenstellen, vereinbaren Sie anschließend mit Ihrem Sparkassenbetreuer einen Termin

Videochat-Programme im Test

 

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